BGH - Urteil vom 22.06.2017
IX ZR 111/14
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 143 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
DB 2017, 1772
DStR 2017, 2178
DZWIR 27, 486
MDR 2017, 1209
NZI 2017, 718
ZIP 2017, 1379
ZInsO 2017, 1616
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2096/12
OLG Dresden, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 197/14

Vorsatzanfechtung einer durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangten Zahlung; Rechtfertigung der Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners bei Förderung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Schuldner; Umfang der zu berücksichtigenden Forderungen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen IX ZR 111/14

DRsp Nr. 2017/9075

Vorsatzanfechtung einer durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangten Zahlung; Rechtfertigung der Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners bei Förderung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Schuldner; Umfang der zu berücksichtigenden Forderungen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit

Setzt ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durch, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung kannte, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 2014 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 7. Januar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 143 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand