BGH - Urteil vom 25.10.2012
IX ZR 117/11
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1, 2; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 3157
DStR 2013, 12
DStR 2013, 50
MDR 2012, 1495
NJW-RR 2013, 161
NZI 2012, 963
WM 2012, 2251
ZInsO 2013, 848
ZVI 2012, 456
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 172/10
OLG Frankfurt am Main, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 37/11

Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung bei Befriedigung einer Forderung durch den Schuldner mehrere Monate nach den gegen den Schuldner gestellten Insolvenzantrag

BGH, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen IX ZR 117/11

DRsp Nr. 2012/21927

Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung bei Befriedigung einer Forderung durch den Schuldner mehrere Monate nach den gegen den Schuldner gestellten Insolvenzantrag

Erlangt ein Gläubiger mehrere Monate nach einem von ihm gegen den Schuldner gestellten Insolvenzantrag durch diesen Befriedigung seiner Forderung und nimmt er anschließend den Antrag zurück, kann die Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung durchgreifen. Von einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Schuldner durch die Befriedigung seiner gegenwärtigen Gläubiger der Mittel entäußert, die er zur Begleichung seiner künftigen, alsbald fällig werdenden Verbindlichkeiten benötigt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2011 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2011 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.172,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2009 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1, 2; InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand