OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.2016
I-12 U 5/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2017, 529
ZIP 2017, 1338
ZInsO 2017, 1227
ZVI 2017, 321
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 88/15

Vorsatzanfechtung von Zahlungen in der Zwangsvollstreckung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen I-12 U 5/16

DRsp Nr. 2017/7965

Vorsatzanfechtung von Zahlungen in der Zwangsvollstreckung

Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Dazu genügt das bloße Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes (hier: eines Apothekers) nicht, weil es nicht gezielt im Hinblick auf die Vollstreckungsmaßnahme erfolgt und allein darin nicht der Wille des Schuldners zum Ausdruck kommt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 08.01.2016 (2 O 88/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

[Gründe]

I.

1. 2.