OLG Celle - Beschluss vom 28.05.2001
2 W 65/01
Normen:
InsO § 4 § 6 § 7 ; ZPO § 850f ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 469
KTS 2001, 627
OLGReport-Celle 2001, 303
ZInsO 2001, 713
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 906/01
AG Hameln, - Vorinstanzaktenzeichen 36 IK 41/99

Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts auch im Insolvenzverfahren anwendbar

OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 2 W 65/01

DRsp Nr. 2002/11938

Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts auch im Insolvenzverfahren anwendbar

»1. Es kann offen bleiben, ob das Insolvenzgericht über einen Antrag des Schuldners auf Heraufsetzung seines pfändungsfreien Einkommens im Verfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG abschließend zu entscheiden hat, oder ob auch für eine solche Entscheidung der Instanzenzug der Insolvenzordnung eröffnet ist.2. Der Grundsatz, dass dem Betroffenen eines staatlichen Verfahrens in jedem Fall das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum zu belassen ist, gilt auch im Insolvenzverfahren und muss von den Insolvenzgerichten bei der Anwendung der §§ 850 ff. ZPO beachtet werden.3. Die Entscheidung der Frage, ob dem Schuldner wegen seiner vermehrten Bedürfnisse ein erhöhter pfändungsfreiere Betrag zuzugestehen ist, kann auch im Insolvenzverfahren weder den Gläubigern überlassen bleiben, noch in einem Feststellungsrechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten zwischen Schuldner und Treuhänder geklärt werden.«

Normenkette:

InsO § 4 § 6 § 7 ; ZPO § 850f ;

Gründe: