BGH - Urteil vom 09.11.2017
VII ZR 116/15
Normen:
BGB § 637 Abs. 3; InsO § 87; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 1; InsO § 181;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 6/11
OLG Düsseldorf, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 91/14

Vorschussanspruch des Bestellers für Nacherfüllungs- und Mängelbeseitigungskosten; Geltendmachung der Mängelrechte nach Abnahme des Werks

BGH, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen VII ZR 116/15

DRsp Nr. 2017/17318

Vorschussanspruch des Bestellers für Nacherfüllungs- und Mängelbeseitigungskosten; Geltendmachung der Mängelrechte nach Abnahme des Werks

Allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers entsteht kein Abrechnungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Mängelrechten ohne Abnahme (BGH, Urteile vom 19. Januar 2017 - VII ZR 301/13, BauR 2017, 875 = NZBau 2017, 216; VII ZR 193/15, BauR 2017, 879; VII ZR 235/15, BauR 2017, 1024 = NZBau 2017, 211).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Klägers verursachten Kosten.

Normenkette:

BGB § 637 Abs. 3; InsO § 87; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 1; InsO § 181;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der r. e. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin ist ein Maschinenbauer. Die Beklagte erbringt logistische Dienstleistungen aller Art. Mit Vertrag vom 23. September 2009 bestellte die Beklagte bei der Schuldnerin eine Anlage zur Bearbeitung von Getränkeleergut, Kistenbefüllung und Herstellung von Fertigpaletten zum Versand an Kunden (Crating-Anlage).