BGH - Beschluß vom 03.07.2006
II ZR 64/06
Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 105/05
LG Hildesheim, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 205/04

Vorschusspflicht eines Insolvenzgläubigers

BGH, Beschluß vom 03.07.2006 - Aktenzeichen II ZR 64/06

DRsp Nr. 2006/20139

Vorschusspflicht eines Insolvenzgläubigers

Vorschüsse auf die Prozesskosten eines für die Insolvenzmasse zu führnden Aktivprozesses sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird. Dies ist der Fall, wenn ein Gläubiger bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten hat, der deutlich höher ist als die als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf den durch das Berufungsgericht bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 39.375,00 EUR Masseunzulänglichkeit gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. ZPO besteht (siehe hierzu Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 303, 304; OLG Dresden ZIP 2004, 187, 188 jew. m.w.Nachw.). Denn jedenfalls ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO).