BFH - Beschluss vom 07.04.2005
V B 187/04
Normen:
UStG § 14 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1640
ZVI 2005, 280
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 290/04

Vorsteuerabzug; Leistungen des Konkursverwalter

BFH, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen V B 187/04

DRsp Nr. 2005/9642

Vorsteuerabzug; Leistungen des Konkursverwalter

Die an den Konkursverwalter gezahlte USt darf der Gemeinschuldner nur abziehen, wenn ihm eine Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis erteilt worden ist und wenn der Konkursverwalter ungeachtet dessen, dass das Entgelt für seine Leistungen gerichtlich festgesetzt wird oder sich aus einer amtlichen Gebührenordnung ergibt, berechtigt ist, gegenüber dem Gemeinschuldner eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt zu erteilen.

Normenkette:

UStG § 14 § 15 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., § Rz. 25 ff.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, - , § Rz. 159 ff., jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).