FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2009
2 K 1154/04
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 226; BGB § 387; InsO § 55 Abs. 2 S. 1; InsO § 54 Nr. 2;

Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners aus der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter gehört nicht zur Insolvenzmasse

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 2 K 1154/04

DRsp Nr. 2010/11695

Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners aus der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter gehört nicht zur Insolvenzmasse

1. Für die Frage, ob ein Vorsteuervergütungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört - und damit eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen des FA unzulässig ist - kommt es entscheidend darauf an, wann für den Vorsteuervergütungsanspruch nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund gelegt war. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wann der Vorsteuervergütungsanspruch im steuerrechtlichen Sinne entstanden war. 2. Im Streitfall war der Rechtsgrund für den Vorsteuervergütungsanspruch eindeutig vor Insolvenzeröffnung gelegt worden. Denn mit der Rechnung war über die Tätigkeit der Klägerin während ihrer Zeit als vorläufige Insolvenzverwalterin abgerechnet worden. Damit war der Rechtsgrund für den aus der Rechnung resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch offenkundig vor Insolvenzeröffnung gelegt worden. 3. Aus dem Umstand, dass die von einem "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten darstellen, kann nicht geschlossen werden, dass ein Vorsteuervergütungsanspruch, für den der Rechtsgrund - wie vorliegend - vor Insolvenzeröffnung gelegt worden war, damit zur Insolvenzmasse gehört.