FG Niedersachsen - Urteil vom 12.07.2013
3 K 436/12
Normen:
AO § 52 InsO; AO § 200; AO § 206; AO § 55;
Fundstellen:
BB 2013, 2646

Während Insolvenzverfahren entstandene Erbschaftsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2013 - Aktenzeichen 3 K 436/12

DRsp Nr. 2013/24767

Während Insolvenzverfahren entstandene Erbschaftsteuer

Zu den Konsequenzen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 18 Abs. 1 InsO. Ist dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft/Vermächtnis zugefallen, steht die Annahme oder Ausschlagung dem Schuldner selbst zu. Wird die Erbschaft angenommen, stellt die ErbSt eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO dar. Die Steuerschuld als Masseverbindlichkeit ist grds. mit Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Eine Steuerforderung, die bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens den Rang einer Masseforderung eingenommen hat, kann nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder durch Bescheid gegenüber dem Schuldner festgesetzt werden.

Normenkette:

AO § 52 InsO; AO § 200; AO § 206; AO § 55;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers entstandene Erbschaftsteuer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger festgesetzt werden durfte.

Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H. aus dem Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Dezember 2007 verstarb Frau S., die den Kläger in ihrem Testament als Miterben und Vermächtnisnehmer ihres Barvermögens zu ½ eingesetzt hatte. Die Erbschaft wurde vom Kläger ausgeschlagen, nicht jedoch das Vermächtnis.