BGH - Beschluss vom 27.07.2017
I ZB 93/16
Normen:
InsO § 103;
Fundstellen:
NZI 2018, 106
ZIP 2018, 487
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sch 9/16

Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen; Grundsätze zur Einordnung der Pflichten eines Mitglieds einer Genossenschaft als individualrechtlich oder korporationsrechtlich; Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede; Schadensersatzforderung als Masseverbindlichkeit

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen I ZB 93/16

DRsp Nr. 2017/17602

Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen; Grundsätze zur Einordnung der Pflichten eines Mitglieds einer Genossenschaft als individualrechtlich oder korporationsrechtlich; Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede; Schadensersatzforderung als Masseverbindlichkeit

Zu den Rechten des Insolvenzverwalters gehört das Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen. Vom Wahlrecht erfasst werden die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern, soweit sie auf einer vertraglichen Grundlage beruhen. Sind die in Rede stehenden Rechte oder Pflichten dagegen korporationsrechtlicher Art, fehlt es an einem gegenseitigen Vertrag.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. September 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 63.248,10 €

Normenkette:

InsO § 103;

Gründe