LAG München - Urteil vom 24.05.2019
3 Sa 808/18
Normen:
ETV v. 15.07.2016 § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 10
LAGE BGB 2002 § 314 Nr. 9
LAGE TVG § 1 Nr. 10
NZI 2019, 708
ZIP 2019, 1979
ZInsO 2019, 1917
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 640/18

Wahlrecht des Insolvenzverwalters bezüglich der Erfüllung oder Nichterfüllung von gegenseitigen VerträgenKeine Anwendung des § 103 InsO auf TarifverträgeAuslegung von Willenserklärungen im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages

LAG München, Urteil vom 24.05.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 808/18

DRsp Nr. 2019/10791

Wahlrecht des Insolvenzverwalters bezüglich der Erfüllung oder Nichterfüllung von gegenseitigen Verträgen Keine Anwendung des § 103 InsO auf Tarifverträge Auslegung von Willenserklärungen im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages

Auf das in einem Sanierungstarifvertrag vereinbarte außerordentliche Kündigungsrecht zugunsten der Gewerkschaft finden §§ 103, 119 InsO keine Anwendung.

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 16.10.2018 - 1 Ca 640/18 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger A. einen Betrag in Höhe von 2.786,93 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2018.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger C. einen Betrag in Höhe von 3.223,68 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2018.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger E. einen Betrag in Höhe von 4.034,39 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2018.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger G. einen Betrag in Höhe von 3.811,29 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2018.