Der Beschluss vom 14.02.2018 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29.05.2018 wird dahingehend abgeändert, dass die angeordnete Ratenzahlung entfällt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; eine Erstattung von Kosten der Beteiligten erfolgt nicht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.08.2016 Scheidungsantrag eingereicht und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 14.02.2018 wurde der Antragstellerin vom Familiengericht Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache "Versorgungsausgleich" bewilligt und angeordnet, dass die Antragstellerin auf die Verfahrenskosten monatliche Raten in Höhe von 437 € zu zahlen habe. Ferner wurde ihr antragsgemäß Rechtsanwalt B beigeordnet.
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