OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2019
5 WF 133/18
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 120; InsO § 38; InsO § 41;
Fundstellen:
DStR 2019, 1418
FamRZ 2019, 1722
FuR 2019, 612
MDR 2019, 445
NZI 2019, 219
ZInsO 2019, 445
ZVI 2019, 376
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 1739/16

Wahrnehmung der Rechte der Staatskasse in der Insolvenz des Kostenschuldners

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 5 WF 133/18

DRsp Nr. 2019/1981

Wahrnehmung der Rechte der Staatskasse in der Insolvenz des Kostenschuldners

Orientierungssätze: Die Staatskasse kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichtskosten und verauslagten Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr durch die Anordnung einer Ratenzahlung geltend machen, sondern sie hat die Forderung zur Tabelle anzumelden.

Tenor

Der Beschluss vom 14.02.2018 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29.05.2018 wird dahingehend abgeändert, dass die angeordnete Ratenzahlung entfällt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; eine Erstattung von Kosten der Beteiligten erfolgt nicht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113; ZPO § 120; InsO § 38; InsO § 41;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.08.2016 Scheidungsantrag eingereicht und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 14.02.2018 wurde der Antragstellerin vom Familiengericht Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache "Versorgungsausgleich" bewilligt und angeordnet, dass die Antragstellerin auf die Verfahrenskosten monatliche Raten in Höhe von 437 € zu zahlen habe. Ferner wurde ihr antragsgemäß Rechtsanwalt B beigeordnet.