Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Feststellung einer Forderung in Höhe von knapp 1.000.000 DM als nicht bevorrechtigte Forderung zur Konkurstabelle, die sie von der Gemeinschuldnerin auf Grund von Warenterminoptionsgeschäften beanspruchen zu können glaubt.
Die Firma ####### GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) trat im Mai 1996 durch den Telefonverkäufer ####### an die Klägerin heran. In zahlreichen Telefonaten, die zumeist zwischen dem Telefonverkäufer und dem Ehemann der Klägerin geführt wurden, kam es zu einer Einigung dahingehend, dass die Gemeinschuldnerin für die Klägerin im eigenen Namen aber auf deren Rechnung Warenterminoptionsgeschäfte für Weizen im Ausland tätigen sollte.
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