OLG Celle - Urteil vom 17.05.2001
11 U 187/00
Normen:
BGB § 667 § 675 ; KO § 146 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 208
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 2999/99

Warenterminsoptionsgeschäfte - Haftung des Vermittlungsunternehmens - fehlender Anlagenachweis - Auslegung einer Forderungsanmeldung zur Konkurstabelle

OLG Celle, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 11 U 187/00

DRsp Nr. 2001/9239

Warenterminsoptionsgeschäfte - Haftung des Vermittlungsunternehmens - fehlender Anlagenachweis - Auslegung einer Forderungsanmeldung zur Konkurstabelle

»1. Haftung des Vermittlungsunternehmens für Warenterminsoptionsgeschäfte im Fall der nicht erweislich vorgenommenen Anlage des eingezahlten Geldes.2. Kann der Warenterminoptionsvermittler die Vornahme der Anlage nicht nachweisen, hat er das eingezahlte Geld schon aus §§ 667, 675 BGB zurückzuzahlen.3. Zur Auslegung einer Forderungsanmeldung zur Konkurstabelle.«

Normenkette:

BGB § 667 § 675 ; KO § 146 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Feststellung einer Forderung in Höhe von knapp 1.000.000 DM als nicht bevorrechtigte Forderung zur Konkurstabelle, die sie von der Gemeinschuldnerin auf Grund von Warenterminoptionsgeschäften beanspruchen zu können glaubt.

Die Firma ####### GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) trat im Mai 1996 durch den Telefonverkäufer ####### an die Klägerin heran. In zahlreichen Telefonaten, die zumeist zwischen dem Telefonverkäufer und dem Ehemann der Klägerin geführt wurden, kam es zu einer Einigung dahingehend, dass die Gemeinschuldnerin für die Klägerin im eigenen Namen aber auf deren Rechnung Warenterminoptionsgeschäfte für Weizen im Ausland tätigen sollte.