Haftung nach § 61 InsO

Autor: Dorell

Grundsatz - Zweck

"Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde." (§ 61 InsO)

Persönliche Haftung für nicht massegedeckte Verbindlichkeiten

Die Bestimmung regelt damit die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für den Fall, dass von ihm durch eine Rechtshandlung während des Insolvenzverfahrens begründete Verbindlichkeiten mangels ausreichender Masse nicht mehr vollständig erfüllt werden können. Begründet der Verwalter Verbindlichkeiten, die er aus der Masse nicht begleichen kann, wenn sie fällig werden, besteht ein Ausgleichsanspruch aus § 61 InsO gegen ihn persönlich. Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für bei Fälligkeit nicht erfüllbare Masseverbindlichkeiten wird durch § 61 InsO abschließend geregelt, für eine weitere Haftung nach § 60 Abs. 1 InsO ist kein Raum (BGH, Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 220/09, ZIP 2010, 2356). Voraussetzung hierfür ist, dass er bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten pflichtwidrig gehandelt hat. Hat er die Masseunzulänglichkeit schuldhaft herbeigeführt, haftet er ggf. nach § 60 InsO.