| Autor: Lissner |
Für die Gewerbesteuer ergeben sich in der Insolvenz keine wesentlichen Besonderheiten, weswegen sie relativ kurz abgehandelt wird.
Nach der Regelung des §
Entscheidender Zeitpunkt ist somit bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Aufgabe jeglicher werbender Tätigkeit (vgl. R 2.6 Abs. 1 Satz 5
Bei den Kapitalgesellschaften – sowie in den anderen Fällen des § 2 Abs. 2 GewStG – kommt es hingegen auf die endgültige Einstellung des Betriebs an, i.d.R. also die vollständige Verteilung des Gesellschaftsvermögens durch den Insolvenzverwalter (R 2.6 Abs. 2 Satz 2
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