Gewerbesteuer in der Insolvenz

Autor: Hofherr

Für die Gewerbesteuer ergeben sich in der Insolvenz keine wesentlichen Besonderheiten, weswegen sie relativ kurz abgehandelt wird.

Gewerbesteuerpflicht im Insolvenzverfahren

Nach der Regelung des § 4 Abs. 2 GewStDV hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinerlei Auswirkung auf eine bestehende Gewerbesteuerpflicht; diese endet vielmehr erst mit Einstellung des Unternehmens (vgl. auch R 2.6 Abs. 4 Satz 2 GewStR). Dies hat seine Ursache in der Objektbezogenheit der Gewerbesteuer.

Entscheidender Zeitpunkt ist somit bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Aufgabe jeglicher werbender Tätigkeit (vgl. R 2.6 Abs. 1 Satz 5 GewStR), wozu die reine Veräußerung noch vorhandenen Anlagevermögens durch den Insolvenzverwalter bereits nicht mehr zählen sollte, denn es handelt sich insoweit bereits um ein "sterbendes" Unternehmen.

Bei den Kapitalgesellschaften - sowie in den anderen Fällen des § 2 Abs. 2 GewStG - kommt es hingegen auf die endgültige Einstellung des Betriebs an, i.d.R. also die vollständige Verteilung des Gesellschaftsvermögens durch den Insolvenzverwalter (R 2.6 Abs. 2 Satz 2 GewStR). Einzige Ausnahme hiervon bildet die "Rückstellung" für die erst nach Abwicklung festzusetzende und zu bezahlende Gewerbesteuer.

Veranlagung in der Insolvenz