BGH - Beschluß vom 28.09.1995
IX ZR 197/94
Normen:
Einigungs-Vertrag Anlage II Kapitel III A II Nr. 1 Buchstabe b; GesO § 22 Abs. 4 ; KO § 30 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 22 Abs. 4 Anfechtungsstatut 1
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 10.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 163/93
OLG Naumburg, vom 06.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 241/93

Wechselseitige Wirksamkeit von Anfechtungshandlungen im Konkurs- und Insolvenzrecht der alten und neuen Bundesländer

BGH, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen IX ZR 197/94

DRsp Nr. 2004/11438

Wechselseitige Wirksamkeit von Anfechtungshandlungen im Konkurs- und Insolvenzrecht der alten und neuen Bundesländer

1. Das Konkursverfahren erfaßt auch das im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung, die Gesamtvollstreckungsordnung auch das im Geltungsbereich der Konkursordnung belegene Vermögen. Beide Insolvenzordnungen sind gleichrangige Bestandteile des Rechtssystems der Bundesrepublik Deutschland. Die Wirkungen der Gesamtvollstreckung oder des Konkurses erstrecken sich jeweils uneingeschränkt auf das andere Teilgebiet. 2. Es gibt keinen hinreichenden Grund, im Verhältnis zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet irgendwelche Rechtswirkungen einer Teilrechtsordnung im Geltungsbereich der anderen von der Anerkennung auszuschließen oder an die jeweils andere Ordnung anzupassen. Deshalb richtet sich die Anfechtung einer Rechtshandlung stets allein nach der Insolvenzordnung des Gebietes, in dem das Verfahren eröffnet worden ist, auch wenn die Rechtshandlung im Geltungsbereich der anderen Ordnung vorgenommen wurde.

Normenkette:

Einigungs-Vertrag Anlage II Kapitel III A II Nr. 1 Buchstabe b; GesO § 22 Abs. 4 ; KO § 30 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Sache wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Entscheidung durch Urteil erforderten, nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).