BGH - Beschluss vom 19.09.2013
IX ZR 232/12
Normen:
InsO § 17 Abs. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2;
Fundstellen:
WM 2013, 1995
ZInsO 2013, 2055
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 335/09
OLG Düsseldorf, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 6/11

Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit durch eine Zahlungszusage der Gesellschafter

BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen IX ZR 232/12

DRsp Nr. 2013/21629

Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit durch eine Zahlungszusage der Gesellschafter

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 69.096,66 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), das Berufungsgericht habe bei Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO nicht zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Kenntnis unterschieden.

Tatsächlich hat das Berufungsgericht bei der Schuldnerin eine Deckungslücke von 10 v.H. festgestellt und daraus ihre Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) hergeleitet. Ferner ist es davon ausgegangen, dass den Geschäftsführern der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Damit hat es die notwendige Differenzierung zwischen objektiven und subjektiven Merkmalen getroffen.