BAG - Urteil vom 26.03.1997
10 AZR 612/96
Normen:
BGB §§ 611, 242 ; Tarifverträge über die betrieblichen Sonderzahlungen der Säge- und Holzbearbeitungsindustrie, Holzhandlungen und angeschlossenen Betriebe sowie für die Möbelindustrie, die holzverarbeitende Industrie und verwandten Industriezweige in Bayern (vom 16. Mai1972, 5. April 1974, 21. Oktober 1980);
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
AuA 1998, 136
AuA 1998, 323
DB 1997, 1672
DStR 1997, 1698
NJW 1998, 475
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 31.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1579/94 N
LAG München, vom 13.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1255/94

Weihnachtsgratifikation - Betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 612/96

DRsp Nr. 1997/5045

Weihnachtsgratifikation - Betriebliche Übung

»Gibt der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren zu erkennen, daß er eine betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt als bisher - hier: Gratifikationszahlung nur noch unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt -, so wird die alte betriebliche Übung einvernehmlich entsprechend geändert, wenn die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über diesen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprechen.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 242 ; Tarifverträge über die betrieblichen Sonderzahlungen der Säge- und Holzbearbeitungsindustrie, Holzhandlungen und angeschlossenen Betriebe sowie für die Möbelindustrie, die holzverarbeitende Industrie und verwandten Industriezweige in Bayern (vom 16. Mai1972, 5. April 1974, 21. Oktober 1980);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruches auf eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1993.

Der Kläger ist seit 1961 bei der Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag vom 21. Oktober 1980 zur Regelung betrieblicher Sonderzahlungen für Arbeitnehmer der Säge- und Holzbearbeitungsindustrie etc. in Bayern Anwendung. Nach diesem Tarifvertrag hat der Kläger Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 70 % eines Bruttomonatseinkommens.