OLG Köln - Beschluß vom 15.10.2001
2 W 206/01
Normen:
InsO §§ 4 6 7 ; ZPO §§ 42 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 85
ZIP 2001, 2146
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AR 47/01
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 96 IN 63/01

Weitere Beschwerde bei Ablehnung eines Richters am Insolvenzgericht

OLG Köln, Beschluß vom 15.10.2001 - Aktenzeichen 2 W 206/01

DRsp Nr. 2002/3050

Weitere Beschwerde bei Ablehnung eines Richters am Insolvenzgericht

1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts über ein gegen den Richter am Insolvenzgericht gerichtetes Ablehnungsgesuch findet die sofortige (Erst-)Beschwerde statt.2. Aus der Mitwirkung des Richters am Amtsgericht an einer ungünstigen gerichtlichen Entscheidung lässt sich noch keine unparteiische Einstellung herleiten.3. Verfahrensfehler oder materiell fehlerhafte Entscheidungen stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn Indizien vorhanden sind, dass ein festgestellter Rechtsfehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruhen.

Normenkette:

InsO §§ 4 6 7 ; ZPO §§ 42 46 Abs. 2 ;

Gründe: