OLG Köln - Beschluß vom 29.12.1999
2 W 188/99
Normen:
InsO §§ 7, 14 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 272
NJW-RR 2000, 427
NZS 2000, 369
OLGReport-Köln 2000, 115
Rpfleger 2000, 236
ZIP 2000, 504
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 145/99
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 60 IK 73/99

Weitere Beschwerde nach § 7 InsO

OLG Köln, Beschluß vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 2 W 188/99

DRsp Nr. 2000/2285

Weitere Beschwerde nach § 7 InsO

1. Im Rahmen einer sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 InsO ist das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt, die Würdigung der Mittel der Glaubhaftmachung dahin zu überprüfen, ob der Tatrichter bei der Erörterung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind.2. Zu dem Umfang der Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Forderung bei einem Insolvenzeröffnungsantrag einer Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger (§ 14 InsO).

Normenkette:

InsO §§ 7, 14 ;

Gründe: