Weitere Rechnungslegungspflichten

Autor: Lissner

Zusätzlich zur Rechnungslegungspflicht des Verwalters nach § 66 InsO (interne Rechnungslegungspflicht) wird mit der Vorschrift des § 155 InsO eine externe Rechnungslegungspflicht begründet. Die externe Rechnungslegungspflicht beinhaltet u.a. die Rechnungslegungspflicht des Verwalters nach dem Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung.

Weitere Rechnungslegungspflicht des Verwalters nach HGB und AO

Hieraus folgt, dass der Verwalter verpflichtet ist, Handelsbücher zu führen (§ 239 HGB) und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB) aufzustellen. In die Bilanz sind dann Fortführungs- bzw. Liquidationswerte einzustellen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Hieraus folgt die Verpflichtung des Verwalters zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz (§§ 154 HGB, 270 Abs. 1 AktG, 71 Abs. 1 GmbHG), sowie weitere Pflichten zur Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen (z.B. §§ 264 Abs. 1 Satz 2, 325 Abs. 1 Satz 1, 336 Abs. 1 Satz 2 HGB). Um den Verwalter in der Anfangsphase des Verfahrens zu entlasten, werden die Fristen für diese Pflichten kraft Gesetz um die Zeit bis zum Berichtstermin (§ 156 InsO) verlängert. Insoweit hat die insolvenzrechtliche Rechnungslegung (§§ 151 - 154 InsO) Vorrang vor der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung.

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