BGH - Beschluß vom 13.11.2008
IX ZR 12/08
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 55 Abs. 2 § 60 § 112 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 108/07
AG Wuppertal, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 97 C 529/05

Weiterleitung von Mietzahlungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt

BGH, Beschluß vom 13.11.2008 - Aktenzeichen IX ZR 12/08

DRsp Nr. 2008/23532

Weiterleitung von Mietzahlungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (BGH - IX ZR 201/06 - 24.01.2008; Abgrenzung zu BGH - VIII ZR 394/03 - 03.03.2005, ZIP 2005, 1085).

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 55 Abs. 2 § 60 § 112 ;

Gründe:

Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, nachdem der Bundesgerichtshof in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelverfahren durch Urteil vom 24. Januar 2008 (IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608) die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt hat. Das Landgericht hat, soweit es die Klage gegen den Insolvenzverwalter persönlich abgewiesen hat, zutreffend entschieden. Ein Schadensersatzanspruch gegen diesen aus § 60 InsO ist mangels eines vorwerfbaren Verhaltens nicht gegeben.

1. Dem Kläger ist infolge der unrichtigen Auskunft des Beklagten über die an einen Mietrückstand anknüpfende Kündigungsbefugnis kein Vermögensschaden entstanden.