Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, nachdem der Bundesgerichtshof in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelverfahren durch Urteil vom 24. Januar 2008 (IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608) die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt hat. Das Landgericht hat, soweit es die Klage gegen den Insolvenzverwalter persönlich abgewiesen hat, zutreffend entschieden. Ein Schadensersatzanspruch gegen diesen aus § 60 InsO ist mangels eines vorwerfbaren Verhaltens nicht gegeben.
1. Dem Kläger ist infolge der unrichtigen Auskunft des Beklagten über die an einen Mietrückstand anknüpfende Kündigungsbefugnis kein Vermögensschaden entstanden.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|