Die rechtliche Stellung des Verwalters

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Antrag auf Bestellung

Antragsrecht eines Insolvenzgläubigers

Einem Insolvenzgläubiger ist es verwehrt, Ansprüche auf Ersatz eines sogenannten Gesamtschadens i.S.d. § 92 Satz 1 InsO geltend zu machen. Es ist vielmehr die Aufgabe des Insolvenzverwalters bzw. im Fall des § 92 Satz 2 InsO die Aufgabe eines zu bestellenden Sonderinsolvenzverwalters, solche Ansprüche zu verfolgen. Mithin muss einem Insolvenzgläubiger, dem die Geltendmachung von Ansprüchen in dieser Weise verwehrt ist, das Recht zugestanden werden, einen Antrag auf Benennung eines Sonderinsolvenzverwalters zu stellen (vgl. Lüke, ZIP 2004, 1693).

Das Antragsrecht setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger in seinen eigenen Rechten betroffen ist. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller nicht zum Kreis der bei Erlösauszahlung zu berücksichtigenden Insolvenzgläubiger gehört. Bei mangelndem Antragsrecht kann allenfalls von einer Anregung an das Insolvenzgericht ausgegangen werden, im Rahmen der Überwachungspflicht des Insolvenzverwalters gem. § 58 InsO von Amts wegen einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen.