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Den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person kann entweder diese Person selbst oder deren gesetzlicher bzw. rechtsgeschäftlicher Vertreter stellen (§ 4 InsO i.V.m. § 79 ZPO).
Bei juristischen Personen oder bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist nach § 15 Abs. 1 InsO jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie jeder Abwickler zur Antragstellung berechtigt. Auf die konkrete Vertretungsbefugnis kommt es dabei nicht an. Danach ist z.B. für den rechtsfähigen Verein sowie für die AG oder die Genossenschaft jedes Vorstandsmitglied antragsberechtigt, auch wenn dieses ansonsten nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt ist. Dasselbe gilt für die Gesamtvertretung einer GmbH durch mehrere Geschäftsführer.
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