BGH - Urteil vom 15.12.2016
IX ZR 117/16
Normen:
BGB § 320; BGB § 631; BGB § 632; BGB § 640; InsO § 95 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2017, 551
DStR 2017, 793
DZWIR 27, 192
MDR 2017, 12
MDR 2017, 240
NJW-RR 2017, 173
NZBau 2017, 5
ZIP 2017, 1
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 114/14
OLG Köln, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 101/14

Werkvertragliche Vereinbarung der Fälligkeit des Werklohns von der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen und der Bauberufsgenossenschaft; Einordnung dieser Vereinbarung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers für den Verwalter als bindend; Werklohnanspruch nach Maßgabe des Teilanerkenntnisurteils; Bindung des Insolvenzverwalters eines Werkunternehmers an die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts

BGH, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen IX ZR 117/16

DRsp Nr. 2017/443

Werkvertragliche Vereinbarung der Fälligkeit des Werklohns von der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen und der Bauberufsgenossenschaft; Einordnung dieser Vereinbarung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers für den Verwalter als bindend; Werklohnanspruch nach Maßgabe des Teilanerkenntnisurteils; Bindung des Insolvenzverwalters eines Werkunternehmers an die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts

InsO § 95 Abs. 1 Satz 3 Haben die Parteien eines Werkvertrages vereinbart, dass die Fälligkeit des Werklohns von der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen und der Bauberufsgenossenschaft abhängen soll, ist diese Vereinbarung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers für den Verwalter bindend.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 320; BGB § 631; BGB § 632; BGB § 640; InsO § 95 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 8. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G GmbH (Schuldnerin). Die Schuldnerin war im Gerüstbau tätig und erhielt Aufträge von der Beklagten. Dazu gab es einen Rahmenvertrag vom 2. Mai 2013, in dem es hieß:

- - - -