BAG - Urteil vom 07.12.2016
4 AZR 414/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Nr. 135
EzA-SD 2017, 15
NZA 2017, 597
NZA-RR 2017, 5
ZInsO 2017, 724
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 237/13
ArbG Bamberg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 548/12

Wert des Beschwerdegegenstandes bei Forderungen zur InsolvenztabelleRechtsgeschäftliche Willensbildung und Bezugnahmeklausel bei Änderung von Altverträgen

BAG, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 414/14

DRsp Nr. 2017/2406

Wert des Beschwerdegegenstandes bei Forderungen zur Insolvenztabelle Rechtsgeschäftliche Willensbildung und Bezugnahmeklausel bei Änderung von Altverträgen

Orientierungssätze: 1. Der Wert einer Klage auf Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle richtet sich nach § 182 InsO. Danach ist der Betrag maßgebend, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dieser ist nach gerichtlichem Ermessen zu schätzen. Maßgebend ist dabei die Sicht des über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels entscheidenden Berufungsgerichts. 2. Bei Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (sog. Altverträge), kommt die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Rechtsprechung nicht - mehr - zum Tragen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden sind. Ein Neuvertrag liegt nur vor, wenn die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Eine vertragliche Erklärung, nach der "weitere Paragraphen des [bisherigen] Arbeitsvertrages ... unberührt bleiben", hindert in der Regel die Annahme eines "Altvertrags".

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2013 - 6 Sa 237/13 - aufgehoben.