BGH - Beschluß vom 01.10.2002
IX ZR 125/02
Normen:
InsO §§ 96 95 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 566 Abs. 1 § 511 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 122
BGHReport 2003, 95
BKR 2002, 1102
DB 2003, 500
DZWIR 2003, 78
KTS 2003, 282
MDR 2003, 169
NJW 2003, 143
NJW 2003, 143
WM 2002, 2408
ZIP 2002, 2184
ZInsO 2002, 1138
Vorinstanzen:
AG Braunschweig,

Wertgrenze für Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil; Anfechtung von Belastungen eines im Soll geführten Kontos durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 01.10.2002 - Aktenzeichen IX ZR 125/02

DRsp Nr. 2002/17787

Wertgrenze für Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil; Anfechtung von Belastungen eines im Soll geführten Kontos durch den Insolvenzverwalter

»1. a) Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EURO übersteigt und der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt. b) Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige Ansprüche und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstandes in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwer den Betrag von 600 EURO nicht übersteigt. 2. Widerspricht der Insolvenzverwalter Belastungen des im Soll geführten Kontos des Schuldners, die im Lastschriftverfahren erfolgt sind, kann er lediglich deren Beseitigung verlangen; ein Auszahlungsanspruch steht ihm nicht zu. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung nimmt das Kreditinstitut daher keine Verrechnung vor.«

Normenkette:

InsO §§ 96 95 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 566 Abs. 1 § 511 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Februar 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH. Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto.