Aufgaben des Verwalters bei der Verwaltung und Verwertung der Masse

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Hinterlegung und Siegelung

Hinterlegung von Geld

Die Vorschrift des § 149 InsO befasst sich mit der Hinterlegung von Wertgegenständen durch den Verwalter. Diese unterliegt insoweit der Kontrolle eines Gläubigerausschusses, als dieser die zuständige Stelle sowie die Bedingungen für eine Hinterlegung bestimmt (§ 149 Abs. 1 InsO). Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen (§ 149 Abs. 2 InsO). Ein Gläubigerausschuss handelt pflichtwidrig, wenn er die Führung eines Poolkontos nicht unterbindet, obwohl dadurch die Guthaben der Masse dem eingerichteten Hinterlegungskonto und dem Mitzeichnungsvorbehalt entzogen werden (BGH v. 21.03.2013 – IX ZR 109/10).

Beschlussfassung der Gläubigerversammlung

In der Praxis ist es vielfach üblich, in der ersten Gläubigerversammlung Beschluss darüber zu fassen, dass der Verwalter eingehende Gelder auf einem Ander- oder Sonderkonto zu den üblichen Bedingungen zu verwahren hat. Lediglich abweichende Anlagen werden von der Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. des Gerichts abhängig gemacht. Die Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten ist durch den geldwerten Zahlungsverkehr vielfach obsolet geworden.

Sonderkonto/Anderkonto

Als Sonderkonto sieht der BGH ein Konto an, das auf den Insolvenzverwalter mit der zusätzlichen Bezeichnung als Konto für eine bestimmte Insolvenzmasse lautet. Ebenso ist ein Konto, das auf den Insolvenzschuldner lautet und den Zusatz enthält, dass eine Verfügung nur durch den namentlich genannten Insolvenzverwalter möglich ist, als Sonderkonto anzusehen. Als Anderkonto bezeichnet der BGH ein Konto, das auf den Insolvenzverwalter mit Zusatz "Anderkonto – Name des Insolvenzschuldners" lautet. Die Führung eines solchen Anderkontos (Vollrechtstreuhandkonto) als Insolvenzkonto ist unzulässig (BGH v. 07.02.2019 – IX ZR 47/18).

Haftung der kontoführenden Bank

Eine Bank, die zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, trifft keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger, bei deren Verletzung die Bank als Hinterlegungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dient ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenzsonderkonto für die Bank erkennbar dazu, in der Art einer Hinterlegungsstelle zugunsten der verwalteten Masse eingehende Gelder zu sammeln, kann die Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder – sofern vorhanden und der Bank bekannt – dem Gläubigerausschuss treffen, wenn der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für das Konto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen müssen (BGH v. 07.02.2019 – IX ZR 47/18).

Siegelung

Die Siegelung dient der Sicherung der Insolvenzmasse (§ 150 InsO). Die Siegelung erfolgt auf Anordnung des Insolvenzverwalters. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher. Das Verfahren über die Siegelung ist im Länderanhang der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) geregelt.

Strafrechtlich unterliegt der Insolvenzschuldner der Strafbarkeit des § 136 Abs. 2 StGB, wenn er ein solches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, mit einer Strafdrohung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.