BAG - Urteil vom 10.09.2020
6 AZR 94/19 (A)
Normen:
BGB § 623; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; InsO § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 114
ArbRB 2021, 36
AuR 2021, 93
BAGE 172, 158
BB 2021, 51
DZWIR 2021, 496
EzA-SD 2020, 3
EzA-SD 2020, 9
MDR 2021, 497
NJW 2021, 183
NZI 2021, 323
ZIP 2021, 139
ZInsO 2021, 272
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 505/18
ArbG Potsdam, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1881/17

Wichtiger Grund für eine außerordentliche Eigenkündigung des ArbeitnehmersTreuwidrigkeit einer Berufung des Arbeitnehmers auf den fehlenden wichtigen Grund seiner außerordentlichen KündigungEntgeltfortzahlungspflichtige Ausfallzeiten und Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers als Neumasseverbindlichkeit nach InsolvenzeröffnungKeine zeitanteilige Berichtigung von Arbeitnehmeransprüchen im Insolvenzfall des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 94/19 (A)

DRsp Nr. 2020/18365

Wichtiger Grund für eine außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers Treuwidrigkeit einer Berufung des Arbeitnehmers auf den fehlenden wichtigen Grund seiner außerordentlichen Kündigung Entgeltfortzahlungspflichtige Ausfallzeiten und Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers als Neumasseverbindlichkeit nach Insolvenzeröffnung Keine zeitanteilige Berichtigung von Arbeitnehmeransprüchen im Insolvenzfall des Arbeitgebers

1. Die Urlaubsabgeltung ist eine (Neu-)Masseverbindlichkeit, wenn der Arbeitnehmer vom (starken vorläufigen) Insolvenzverwalter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung herangezogen worden ist. 2. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts will die Auffassung vertreten, dass eine quotale Berichtigung dieser Verbindlichkeit der Systematik der Insolvenzordnung widerspricht. Er sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung durch das Urteil des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2006 (- 9 AZR 97/06 - BAGE 120, 232) gehindert und fragt daher gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim Neunten Senat an, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält. Orientierungssätze: 1. Das Erfordernis eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB besteht auch für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers (Rn. 22).