BFH - Beschluss vom 20.04.2010
VII B 235/09
Normen:
InsO § 35 Abs. 2; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2950/08

Widerlegung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen VII B 235/09

DRsp Nr. 2010/9593

Widerlegung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. NV: Die für den insolventen Steuerberater bestehende Aussicht, am Ende des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erlangen, ist nicht geeignet, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöste gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. 2. NV: Die vom Insolvenzverwalter erklärte Freigabe der weiteren beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters während des Insolvenzverfahrens ist keine auf berufsrechtlichen Gesichtspunkten beruhende Entscheidung und führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters. 3. NV: Mit dem durch § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bezweckten Schutz der Mandanten ist es nicht vereinbar, die Entscheidung über den Widerruf der Bestellung im Hinblick auf eine in Aussicht stehende Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung zurückzustellen.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Über das Vermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Juni 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet, woraufhin die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) ihre Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls widerrief (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--).