FG München - Urteil vom 29.09.2010
4 K 1849/07
Normen:
StberG § 20 Abs. 2 Nr. 3; StBerG § 22; StBerG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BGB § 42 Abs. 2 S. 1; InsO § 19 Abs. 2 S. 1; InsO § 39;

Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins; Kostendeckungsprinzip

FG München, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 4 K 1849/07

DRsp Nr. 2010/23176

Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins; Kostendeckungsprinzip

1. Der Bescheid über den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist rechtswidrig, wenn aufgrund der nach Erlass des Widerrufsbescheids geänderten Handhabung die Geschäftsprüfungen und Vorlage der Prüfungsberichte nunmehr fristgerecht erfolgen und die Rangrücktrittserklärung des Vorstands in Bezug auf Darlehensansprüche gegen den Verein sowie seiner Gehaltsverzichtsvereinbarung eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn beseitigen. 2. Ein Lohnsteuerhilfeverein verstößt nicht nachhaltig und schuldhaft gegen das sog. Kostendeckungsprinzip, wenn sich der Vorstand offensichtlich um Stabilisierung der - aufgrund eines Mitgliederschwunds auch negativen - Vereinsergebnisse bemüht.

Normenkette:

StberG § 20 Abs. 2 Nr. 3; StBerG § 22; StBerG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BGB § 42 Abs. 2 S. 1; InsO § 19 Abs. 2 S. 1; InsO § 39;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten verfügten Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Lohnsteuerhilfeverein.