FG Niedersachsen - Urteil vom 27.11.2008
6 K 416/07
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO § 26 Abs. 2; InsO § 89; ZPO § 915;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 416/07

DRsp Nr. 2009/15800

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

1. Die Bestellung eines Steuerberaters ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. 2. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn über das Vermögen des Steuerberaters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieser in das vom Insolvenz- oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. 3. Es liegt auf der Hand, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters nach der InsO eintretenden Rechtsfolgen nicht geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. 4. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des insolvent gewordenen Steuerberaters sind noch nicht wieder hergestellt, solange dem Steuerberater nicht die Restschuldbefreiung erteilt und ein Insolvenzplan aufgestellt ist.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO § 26 Abs. 2; InsO § 89; ZPO § 915;

Tatbestand:

Streitig ist der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.