FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.05.2013
1 K 713/09
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO § 35 Abs. 2; FGO § 74;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 1 K 713/09

DRsp Nr. 2013/21301

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines als freier Mitarbeiter eines Einzelsteuerberaters bzw. als Alleingesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH tätigen Steuerberaters lässt den gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zwingend zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führenden Vermögensverfall unabhängig davon, aus welchen Gründen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vermuten. 2. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls lässt sich weder durch eine im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Aussicht stehende Restschuldbefreiung noch durch den Umstand, dass der Insolvenzverwalter die weitere selbstständige Tätigkeit des Steuerberaters gem.§ 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat, widerlegen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). 3. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens scheidet aus. Das Ziel, die Interessen der Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können, verbietet es, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung bis zum ungewissen Zeitpunkt der Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Steuerberaters zurückzustellen.