FG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2005
6 K 918/04
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1730

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall; Insolvenzverfahren; Verschulden - Widerruf der Bestellung als Steuerberater: Vermutung des Vermögensverfalls aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unabhängig vom Verschulden

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 6 K 918/04

DRsp Nr. 2005/10235

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall; Insolvenzverfahren; Verschulden - Widerruf der Bestellung als Steuerberater: Vermutung des Vermögensverfalls aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unabhängig vom Verschulden

1. Ein Vermögensverfall wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet worden ist oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht bzw. vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Für den Eintritt der Insolvenz ist ein Verschulden des Steuerberaters nicht erforderlich. 2. Die gesetzliche Vermutung, dass ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kann der Berater trotz Fortbestehens der Eintragung bzw. des Insolvenzverfahrens durch den Nachweis widerlegen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Den betroffenen Steuerberater trifft die Darlegungs- und Feststellungslast, dass in seiner konkreten Situation entgegen der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls ausnahmsweise die Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Widerruf des Klägers als Steuerbevollmächtigter.