FG Sachsen - Urteil vom 23.03.2010
6 K 325/09
Normen:
FGO § 65 Abs. 2; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO § 26 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 2;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen vermuteten Vermögensverfalls; Bezeichnung des Klagegegenstands

FG Sachsen, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 325/09

DRsp Nr. 2011/11202

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen vermuteten Vermögensverfalls; Bezeichnung des Klagegegenstands

1. Der Vermutungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG für einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall ist erfüllt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters mangels Masse abgewiesen wird und gem. § 26 InsO ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis erfolgt. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann nur ausnahmsweise widerlegt werden. 2. Enthält die Betreffzeile einer Klageschrift nur den Hinweis, dass Klage wegen Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG erhoben wird, und werden die Streitpunkte nicht zumindest in allgemeiner Form umschrieben, wird der Klagegegenstand nicht ausreichend i. S. d. § 65 Abs. 2 FGO bezeichnet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO § 26 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater.