FG München - Urteil vom 09.10.2013
4 K 3537/11
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 300;
Fundstellen:
DStR 2014, 352

Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls

FG München, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 3537/11

DRsp Nr. 2013/25033

Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls

1. Um die Gefährdung der Mandanteninteressen durch einen in Vermögensverfall geratenen Steuerberater aufgrund seiner Angestelltentätigkeit ausschließen zu können, sind neben der Anstellung durch eine Sozietät, um auch während der Urlaubszeit und Krankheitszeit eine effektive Überwachung gewährleisten zu können, arbeitsvertraglich geregelte konkrete, verbindliche, auf Dauer angelegte und kontrollierbare berufliche Beschränkungen erforderlich. 2. Die Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters, der einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt hat, lässt sich weder durch den insolvenzrechtlich strukturierten Ablauf der Liquidation des Vermögens und der Sicherstellung der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger noch durch den Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der sog. Wohlverhaltensfrist widerlegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 300;

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten, durch den sie die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen hat.