BGH - Beschluß vom 13.03.2000
AnwZ (B) 28/99
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 296
BB 2000, 1426
BRAK-Mitt 2000, 144
DB 2000, 1961
KTS 2000, 611
MDR 2000, 1036
NJW-RR 2000, 1228
ZIP 2000, 1018
ZInsO 2000, 283
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen,

Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung

BGH, Beschluß vom 13.03.2000 - Aktenzeichen AnwZ (B) 28/99

DRsp Nr. 2000/3172

Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung

»a) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsbeistands, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, und der im Rahmen dieses Verfahrens gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht mehr gefährdet. b) Daß Rechtsbeiständen neuen Rechts grundsätzlich nur noch eine beschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt wird, hindert den Widerruf einer nach früherem Recht erteilten "Vollerlaubnis" nicht, wenn in der Person ihres Inhabers die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt sind.«

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war Inhaber einer sogenannten "Vollerlaubnis" (mit Ausnahme des Gebiets des Sozialversicherungsrechts) zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 RBerG a.F. und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln.