I. Am 14. Juni 2005 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung. Ferner begehrte er die Stundung der Verfahrenskosten. Im Vermögensverzeichnis gab er an, dass eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der N. AG mit einem bestimmten Rückkaufswert bestehe. Zu der Frage nach Steuererstattungsansprüchen machte er keine Angaben. Er hatte zu diesem Zeitpunkt die Steuererklärung für das vorangegangene Jahr beim Finanzamt eingereicht. Nach Antragstellung kündigte die N. AG den Versicherungsvertrag und zahlte noch im Juni 2005 einen Betrag in Höhe von etwa 400 EUR an den Schuldner aus. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 setzte das Finanzamt eine - später an den Schuldner ausgezahlte - Steuerrückerstattung in Höhe von 1.090 EUR fest.
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