BGH - Beschluß vom 25.10.2007
IX ZB 14/07
Normen:
InsO § 4c Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 200
DZWIR 2008, 123
MDR 2008, 167
NZI 2008, 46
Rpfleger 2008, 156
WM 2008, 34
ZInsO 2007, 1278
ZInsO 2008, 163
ZVI 2007, 609
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 339/06
AG Dortmund, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 260 IK 67/05

Widerruf der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 14/07

DRsp Nr. 2007/21991

Widerruf der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

»Für die Entscheidung, ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens widerrufen werden kann, weil die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die Stundung abzustellen.«

Normenkette:

InsO § 4c Nr. 2 ;

Gründe:

I. Am 14. Juni 2005 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung. Ferner begehrte er die Stundung der Verfahrenskosten. Im Vermögensverzeichnis gab er an, dass eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der N. AG mit einem bestimmten Rückkaufswert bestehe. Zu der Frage nach Steuererstattungsansprüchen machte er keine Angaben. Er hatte zu diesem Zeitpunkt die Steuererklärung für das vorangegangene Jahr beim Finanzamt eingereicht. Nach Antragstellung kündigte die N. AG den Versicherungsvertrag und zahlte noch im Juni 2005 einen Betrag in Höhe von etwa 400 EUR an den Schuldner aus. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 setzte das Finanzamt eine - später an den Schuldner ausgezahlte - Steuerrückerstattung in Höhe von 1.090 EUR fest.