BGH - Beschluss vom 29.12.2016
AnwZ (Brfg) 53/16
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; InsO § 9 Abs. 1; InsO § 248; InsO § 290; InsO § 291; InsO § 295;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 327
DStR 2017, 1350
DStR 2017, 15
DStRE 2017, 1404
NZI 2017, 215
ZInsO 2017, 650
ZVI 2017, 229
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 8/16

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 29.12.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 53/16

DRsp Nr. 2017/1194

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. August 2016 verkündete Urteil des zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; InsO § 9 Abs. 1; InsO § 248; InsO § 290; InsO § 291; InsO § 295;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Dezember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Kläger Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 21. März 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Das Insolvenzverfahren dauert an. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.