BGH - Beschluss vom 24.09.2018
AnwZ (Brfg) 37/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b; InsO § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 81/17

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 37/18

DRsp Nr. 2018/16303

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b; InsO § 26 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat "Berufung" eingelegt und nach Hinweis erklärt, die Berufung "enthält als ein Minus auch den erforderlichen Antrag auf Zulassung derselben".

II.