BGH - Beschluss vom 20.11.2017
AnwZ (Brfg) 41/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 18/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 41/17

DRsp Nr. 2017/17866

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, die nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer solchen Sondersituation trifft den Rechtsanwalt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 28. Juli 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 35 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit dem 3. November 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.