BGH - Beschluss vom 31.05.2010
AnwZ (B) 36/09
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 215 Abs. 3; BRAO a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 915; InsO § 248; InsO § 291; InsO § 308;
Vorinstanzen:
AGH Bayern, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 45/07

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 36/09

DRsp Nr. 2010/11980

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die Regelung, nach welcher der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts gesetzlich vermutet wird, wenn er in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO geführte Verzeichnis eingetragen wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 215 Abs. 3; BRAO a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 915; InsO § 248; InsO § 291; InsO § 308;

Gründe

I.