BGH - Urteil vom 26.11.2012
AnwZ (Brfg) 10/11
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; InsO § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AGH Baden-Württemberg, vom 11.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 13/10 (II)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Urteil vom 26.11.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/11

DRsp Nr. 2012/23734

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; InsO § 26 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 30. Oktober 1992 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 30. April 2010 hat die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat wegen eines Verfahrensfehlers zugelassenen Berufung will der Kläger weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig.

1.