Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1982 bis 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Oktober 1987 wurde die Zulassung wegen Verletzung der Residenzpflicht widerrufen, im Juli 1996 neu erteilt, bevor sie mit durch den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg am 7. März 1998 bestätigtem Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1997 wegen Vermögensverfalls abermals widerrufen wurde.
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