BGH - Urteil vom 26.11.2012
AnwZ (Brfg) 53/11
Normen:
BRAO § 7 Nr. 9; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 915;
Vorinstanzen:
AGH Baden-Württemberg, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 11/10 (II)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Urteil vom 26.11.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 53/11

DRsp Nr. 2013/687

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein in Vermögensverfall geratener Rechtsanwalt, der seine Wiederzulassung begehrt, hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun und zu belegen. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 9; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 915;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1982 bis 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Oktober 1987 wurde die Zulassung wegen Verletzung der Residenzpflicht widerrufen, im Juli 1996 neu erteilt, bevor sie mit durch den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg am 7. März 1998 bestätigtem Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1997 wegen Vermögensverfalls abermals widerrufen wurde.