BGH - Beschluss vom 24.07.2017
AnwZ (Brfg) 25/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b; InsO § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 20.01.2017

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Eintragung des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis

BGH, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 25/17

DRsp Nr. 2017/11685

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Eintragung des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die Beurteilung der danach eingetretenen Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.