BGH - Beschluss vom 12.10.2017
AnwZ (Brfg) 39/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 882b;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 2544
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 6/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Vermutung des Vermögensverfalls kraft Gesetzes

BGH, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 39/17

DRsp Nr. 2017/16051

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Vermutung des Vermögensverfalls kraft Gesetzes

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. März 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.