Widerruf eines Prozessvergleichs durch den beigetretenen Streithelfer; Veräußerung von mit Rechten Dritter belasteten Forderungen an eine Auffanggesellschaft in der Insolvenz des Schuldners
OLG Hamm, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 27 U 209/97
DRsp Nr. 2006/10171
Widerruf eines Prozessvergleichs durch den beigetretenen Streithelfer; Veräußerung von mit Rechten Dritter belasteten Forderungen an eine Auffanggesellschaft in der Insolvenz des Schuldners
1. Ist der Streithelfer einer Partei einem Vergleich beigetreten, so steht auch diesem das Recht zum - vorbehaltenen - Widerruf zu mit der Folge, dass auch der Widerruf des Streithelfers die Wirkungen des Vergleichs beseitigt.2. Werden in der Insolvenz des Gläubigers mit verlängerten Eigentumsvorbehalten der Lieferanten belastete Forderungen an eine Auffanggesellschaft veräußert, so hat der Insolvenzverwalter auch dann keine Verfügungsmacht über die Vorzugsrechte der Eigentumsvorbehaltsgläubiger, wenn diese der Veräußerung zustimmen.
Normenkette:
KO § 82 § 127 ;
Hinweise:
Anmerkung Harro Mohrbutter und Peter Mohrbutter DZWIR 1999, 338
Vorinstanz: LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 386/97
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