OLG Brandenburg - Urteil vom 18.12.2002
13 U 21/02
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO § 22 Abs. 2 ; InsO § 60 ; InsO § 130 ; BGB § 826 ; BGB § 830 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 293/01

Widerruf von Lastschriften als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 13 U 21/02

DRsp Nr. 2004/17243

Widerruf von Lastschriften als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Zu den Voraussetzungen, unter welchen der Widerruf von Lastschriften durch einen der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH im Einvernehmen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine vorsätzliche sitenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellt

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO § 22 Abs. 2 ; InsO § 60 ; InsO § 130 ; BGB § 826 ; BGB § 830 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin lieferte Kraftstoffe an die jetzige Gemeinschuldnerin, die R... & W... GmbH, und zog die entsprechenden Rechnungsbeträge abredegemäß im Lastschriftverfahren von einem Bankkonto der Gemeinschuldnerin ein. Kurz nach der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte einer der beiden Geschäftsführer - im Einverständnis mit dem Beklagten - der Bank den Auftrag, alle Lastschriften zurückzugeben, die im Wege des Widerspruches noch "rückgabefähig" waren. Dies führte dazu, daß der Klägerin 8 Lastschriften rückbelastet wurden. Die Klägerin hält den Beklagten wegen sittenwidriger Schädigung für schadensersatzpflichtig.