Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung sowie die Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 9) (Z1 GmbH) und 12) (E2 E GmbH) werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte oder ihre Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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