OLG Hamm - Urteil vom 26.03.2010
34 U 7/09
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 441/08

Widerruf von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter

OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 34 U 7/09

DRsp Nr. 2010/10044

Widerruf von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter

Der (vorläufige) Insolvenzverwalter ist an die rechtliche Verpflichtung des Schuldners gebunden, Lastschriftwidersprüche im Deckungsverhältnis zu unterlassen, für die im Valutaverhältnis kein anerkennenswerter Grund besteht; andernfalls ist er wegen positiver Verletzung der Lastschriftabrede schadensersatzpflichtig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung sowie die Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 9) (Z1 GmbH) und 12) (E2 E GmbH) werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte oder ihre Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.